Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 1/2011
    • Mitgliedstaat: Malta
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Lorraine Cassar vs Float Glass Limited
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 30/11/2011
    • Gericht: Qorti ta’ l-Appell
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 2, 1.
  • Leitsatz
    Vertragswidrigkeit
  • Sachverhalt
    Der Kläger erhob vor dem Gericht für Verbraucheransprüche (erstinstanzliches Gericht für Schäden über 1.000 €) Klage, um die Entfernung fehlerhaften Glases und den Kauf neuer Doppelverglasung zu erreichen.
    Der Kläger hatte ein paar Monate nach dem Kauf und dem Einbau des fraglichen Glases entdeckt, dass es teilweise zerbrochen war. Bei einem Treffen mit einem Vertreter der beklagten Firma, sagte dieser dem Kläger zu, das zerbrochene Glas zu ersetzen, ohne dies dem Kläger in Rechnung zu stellen.
    Später behauptete der Besitzer der beklagten Firma jedoch, der Vertreter habe nicht die Befugnis gehabt, ein derartiges Versprechen zu geben und das fragliche Glas werde nur ersetzt, wenn der Kläger bereit sei, dafür zu zahlen.
    Das beklagte Unternehmen argumentierte, das Glas sei bei Verkauf in einwandfreien Zu-stand gewesen, zudem habe das Unternehmen keine Garantie gegeben.
    Das Gericht für Verbraucheransprüche gab der Klage als erstinstanzliches Gericht statt.
  • Rechtsfrage
    Das beklagte Unternehmen ging gegen die Entscheidung des Gerichtes für Verbraucher-ansprüche vor dem Berufungsgericht vor. Das Unternehmen argumentierte, dass keinerlei Beweis vorläge, demzufolge das Glas zerbrochen sei, da keine Sachverständigen das be-sagte Glas untersucht hätten. Das Gericht stellte fest, dass das gefundene Glas nicht in-folge einer Handlung des Klägers oder einer anderen Person zerbrochen worden war und dass das fragliche Glas von dem Verbraucher auf den Rat des Unternehmens hin, es sei für seine Zwecke geeignet, gekauft worden war. Als einige Monate nach dem Kauf und dem Einbau des Glases Mängel aufgetreten waren, hatte sich der Kläger an das Unter-nehmen gewandt, um den Schaden beheben zu lassen. Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass das beklagte Unternehmen nicht die Tatsachendarstellung des Klägers bestritt, sondern erklärte, letztendlich habe der Kläger sich für das fragliche Glas entschieden. Zudem müsse sich laut Gericht das Unternehmen an die erste, durch den Vertreter getrof-fene Aussage halten und das Glas ohne weitere Kosten für den Verbraucher ersetzen. Hierüber sowie über die Tatsache, dass das fragliche Glas bei großen Temperatur-schwankungen leicht brechen könnte, habe das beklagte Unternehmen auch keine weite-ren Angaben gemacht. Das Gericht stellte weiter fest, dass obwohl es war sei, dass kein Sachverständiger zu Rate gezogen worden war, das erstinstanzliche Gericht richtig lag, indem es auf die Beweise des Klägers vertraute, da diese von dem beklagten Unterneh-men nicht angezweifelt worden waren.
    Das Gericht schloss, dass durch die vor dem Gericht präsentierten Beweise eindeutig sei, dass das Glas für die Zwecke des Klägers nicht geeignet und daher auch nicht die verein-barte Qualität aufwies.
    Das Gericht wies infolgedessen die Berufung des beklagten Unternehmens zurück und bestätigte das Urteil des Gerichtes für Verbraucheransprüche.
  • Entscheidung

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